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BGBl. II Nr. 573/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 573/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 § 30↗RIS↗

7. Abschnitt
Wertpapierdepots Ausland, Eigenverwahrung und Kryptoanlagen

Meldeinhalt

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Zu melden sind Wertpapier-Eigenbestände, die nicht auf einem inländischen Depot zur Verwahrung oder Verwaltung liegen gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPA (Anlage F). Hierunter fallen Wertpapiere, die
    1. Ziffer eins
      auf einem ausländischen Depot,
    2. Ziffer 2
      in Eigenverwahrung (z. B. physisch, Aktienbuch),
    3. Ziffer 3
      mittels Kryptoanlage (z. B. Blockchain),
    4. Ziffer 4
      mittels anderer Verwahrung oder Verwaltung gehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.