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BGBl. II Nr. 578/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018 - Novelle 2021
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 578/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ 13 § 0↗RIS↗
§ 8geändertZ 1, Z 8 (neu)
in Kraft 30.11.2018 – 21.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 · danach: BGBl. II Nr. 578/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 22.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 578/2020 § 8↗RIS↗
§ 8.
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg, Gleichenberg und Oststeiermark zu stammen. Bei der ortsübergreifenden Herkunftsangabe Oststeiermark ist die politische Gemeinde voranzustellen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
2. Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
… 4 unveränderte Absätze
3. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Für Klöcher Traminer darf der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
4. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres. Für Klöcher Traminer ist der frühestmögliche Verkaufstermin in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung der 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.
5. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Klöcher Traminer den Bezeichnung „trocken“ oder „halbtrocken“ zu entsprechen. „Vulkanland Steiermark DAC“ mit der Ortsangabe Klöch und aus der Rebsorte Traminer darf auch als Prädikatswein in Verkehr gesetzt werden; in diesem Fall besteht keine Grenze für den Gehalt an unvergorenem Zucker.
6. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
7. Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
8. Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
(Anm.: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)