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BGBl. II Nr. 579/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
FORG-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 579/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 5
in Kraft 28.05.2020 – 30.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 232/2020 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.07.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.
(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,
1. an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und
2. vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden,
sind von den Verbrauchsteuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr unmittelbar in ein Drittland begeben. Die unmittelbare Verbringung kann mit einem Flugschein oder einer Schiffsfahrkarte, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Donauhafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, nachgewiesen werden.
(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
(5) Für Bezüge zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit der Bevorratung von Donauschiffen kann das für den Steuerschuldner zuständige Zollamt auf Antrag zulassen, dass für diese eine monatliche Sammelsteueranmeldung abgegeben wird, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht und dabei das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken einhält. Der Steuerschuldner hat eine derartige Sammelsteueranmeldung unverzüglich nach Ablauf des Monats der Steuerentstehung beim zuständigen Zollamt abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Monats, für Bezüge von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Monats, zu entrichten.
§ 7geändertAbs 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2021) · idF BGBl. II Nr. 232/2020 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 579/2020 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.
(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,
1. an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und
2. vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden,
sind von den Verbrauchsteuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr unmittelbar in ein Drittland begeben. Die unmittelbare Verbringung kann mit einem Flugschein oder einer Schiffsfahrkarte, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Donauhafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, nachgewiesen werden.
(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Zollamt Österreich die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
(5) Für Bezüge zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit der Bevorratung von Donauschiffen kann das Zollamt Österreich auf Antrag zulassen, dass für diese eine monatliche Sammelsteueranmeldung abgegeben wird, wenn der Bezieher mehrmals pro Monat Bordvorräte bezieht und dabei das in den Verbrauchsteuergesetzen normierte Verfahren bei einem Bezug zu gewerblichen Zwecken einhält. Der Steuerschuldner hat eine derartige Sammelsteueranmeldung unverzüglich nach Ablauf des Monats der Steuerentstehung beim Zollamt Österreich abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Monats, für Bezüge von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Monats, zu entrichten.