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BGBl. II Nr. 579/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
FORG-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 579/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 22 § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 42/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,24% der pauschalierten Beihilfe gemäß Paragraph eins a, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996,, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
  3. Absatz 3,Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Absatz 2, – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, zu verstehen:

    Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

    1. Litera a
      Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
    2. Litera b
      nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach Litera a, auszuscheiden waren,
    3. Litera c
      Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
    4. Litera d
      Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
    5. Litera e
      Abschreibungen von Regressforderungen,
    6. Litera f
      Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
    7. Litera g
      Rücklagenzuführungen,
    8. Litera h
      Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
    9. Litera i
      Skontoerträge,
    10. Litera j
      die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
    11. Litera k
      Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
    12. Litera l
      Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
    13. Litera m
      Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß Paragraph 116, Absatz 5, ASVG,
    14. Litera n
      Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
      • Strichaufzählung
        für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
    15. Litera o
      Aufwendungen, die nach Paragraph 12, KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

    Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.