BGBl. II Nr. 579/2020
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
- Absatz eins,24% der pauschalierten Beihilfe gemäß Paragraph eins a, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996,, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.)
- Absatz 3,Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Absatz 2, – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, zu verstehen:
Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:
- Litera aAufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
- Litera bnicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach Litera a, auszuscheiden waren,
- Litera cKostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
- Litera dAbschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
- Litera eAbschreibungen von Regressforderungen,
- Litera fEingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
- Litera gRücklagenzuführungen,
- Litera hPauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
- Litera iSkontoerträge,
- Litera jdie in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
- Litera kErsätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
- Litera lAufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
- Litera mAufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß Paragraph 116, Absatz 5, ASVG,
- Litera nAufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
- Strichaufzählungfür Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
- StrichaufzählungAufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
- Litera oAufwendungen, die nach Paragraph 12, KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.