BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
22
§ 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4
§ 4.
(1) Unter Entgelte aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz fallen auch Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Leistungen, die an andere Kranken- und Kuranstalten, die nach diesen Umsatzsteuerbestimmungen befreite Leistungen bewirken, erbracht werden.
(2) Falls eine steuerfreie Leistung einer Kranken- oder Kuranstalt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Sonderklasse einem Patienten ganz oder teilweise weiterverrechnet wird, zählt dieser Betrag nicht zu den Entgelten aus öffentlichen Mitteln und fällt unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Er ist daher der leistungserbringenden Kranken- oder Kuranstalt mitzuteilen.
(3) Entgelte für im Ausland versicherte Patienten - soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden - sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Falls seitens der Kranken- oder Kuranstalt keine Verrechnung mit dem Patienten oder dessen Versicherung erfolgt, ist für die Ermittlung des Kürzungsbetrages vereinfachend der jeweilige anstaltsbezogene Pflegegebührensatz (inklusive Vorsteuerkostenzuschlag) heranzuziehen.
(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien Großbetriebe bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats schriftlich zu erklären und abzuführen.
Schlagworte