BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, die Verordnung mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, die Verordnung über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung, die Verordnung über die Vergällung von Alkohol, die Verordnung betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die Bioethanolgemischverordnung, die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, die Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014, die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, die Verordnung über Maßnahmen für die verschlußsichere Einrichtung im Rahmen des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, die Verordnung betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, die Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, die DBA-Entlastungsverordnung, die Verordnung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten, die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung, die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, die Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Verordnung zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten, die Zoll- Touristenexport-Informatikverordnung 2019, die Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des Zollrechts, die Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, die Kontenregister-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, die Verordnung über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 sowie die Bundeshaushaltsverordnung 2013 geändert werden, die Verordnung betreffend die Vornahme allgemeiner Maßnahmen der Zollaufsicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 aufgehoben werden und die Verordnung zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung erlassen wird (FORG-Anpassungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 9 lit b; Abs 3 Z 8 lit a; Abs 6 Z 10; Abs 7
… 25 unveränderte Absätze
Inhalt der Vorausmeldung
§ 3.
(1) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben:
1. das Kalenderjahr, in dem die Einkünfte zugeflossen sind;
2. die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung oder Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, auf die sich die Vorausmeldung bezieht;
3. Informationen zur Person des Antragstellers:
a) ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt;
b) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder einer dieser gleichzuhaltender Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
c) bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Nummer im Handelsregister oder einer vergleichbaren Institution im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers, Rechtsform, Adresse und Staat;
4. Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
5. der Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat;
6. die Höhe des Rückzahlungsbetrages als Summe aller Einzelbeträge;
7. Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
8. die im Zusammenhang mit der jeweiligen materiell-rechtlichen Grundlage zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer erforderlichen ergänzenden Informationen, insbesondere betreffend
a) eines Wohnsitzes in Österreich,
b) der Vereinnahmung und den Zufluss von Ausschüttungen, Gewinnanteilen, Dividenden, Zinsen, Zuwendungen oder sonstigen Einkünften,
c) einer Betriebsstätte in Österreich,
d) Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften,
e) Vermögen und Einkünfte von Fonds,
f) Rechtsgeschäfte und Beteiligungen in Zusammenhang mit verbrieften Genussrechten oder Beteiligungen,
g) den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
h) die Beschäftigung von Arbeitskräften,
i) das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
j) Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
wobei lit. a bis f natürliche, lit. b bis j juristische Personen betreffen;
9. die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten, insbesondere:
a) Bezeichnung des Wertpapiers, Fonds, der Kapitalgesellschaft, der Privatstiftung, der inländischen ausschüttenden Gesellschaft, des Derivats, des Zertifikats oder des Schuldners der Zinsen,
b) in Zusammenhang mit ausschüttenden Gesellschaften oder Privatstiftungen die Firmenbuch- oder Abgabenkontonummer Steuernummer,
c) in Zusammenhang mit Schuldnern von Zinsen gemäß lit. a IBAN und BIC der Kontoverbindung, wo die Zinsen aus Geldeinlagen, nicht verbrieften Forderungen gegenüber Kreditinstituten oder nicht verbrieften Forderungen angefallen sind,
… 32 unveränderte Absätze
d) die internationale Wertpapiernummer oder die Sparbuchnummer,
e) Anzahl oder Nominale der Genussscheine, Gewinnanteile, Aktien, Derivate, Zertifikate,
f) Ausmaß der Beteiligung in Prozent,
g) die Depotnummer,
h) die Daten von Erwerb, Veräußerung, Realisierung, Zahlung, des Ausschüttungsbeschlusses, des Zuflusses und des Ex-Tages,
i) Angaben zu steuerlichen Anschaffungskosten, Veräußerungserlösen, zum Bruttobetrag der Einkünfte und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und
j) den Rückzahlungsbetrag.
(2) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Lizenzgebühren gemäß § 99 EStG 1988 sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem Informationen anzugeben über:
1. einen allfälligen Wohnsitz in Österreich,
2. die Vereinnahmung und den Zufluss der Lizenzgebühren,
3. Verträge, Optionen oder sonstige Vereinbarungen im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung zur Veräußerung oder Übertragung,
4. eine Betriebsstätte in Österreich oder eine Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft,
5. den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
6. die Beschäftigung von Arbeitskräften,
7. das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
8. Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
wobei die Z 1 bis 4 natürliche, die Z 5 bis 8 juristische Personen betreffen,
9. die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten:
a) Bezeichnung des Schuldners der Lizenzgebühren mit Name, Adresse und Firmenbuchnummer,
b) die Art der Lizenzgebühren,
c) den Zeitpunkt der Zahlung,
d) den Bruttobetrag der Einkünfte und die Höhe der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
e) den Rückzahlungsbetrag.
(3) Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für andere abzugspflichtige Vergütungen sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten zudem insbesondere Informationen anzugeben über:
1. einen allfälligen Wohnsitz in Österreich,
2. die Vereinnahmung und den Zufluss der Einkünfte,
3. eine Betriebsstätte in Österreich oder eine Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft,
4. den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
5. die Beschäftigung von Arbeitskräften,
6. das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
7. Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
wobei die Z 1 bis 3 natürliche, die Z 4 bis 7 juristische Personen betreffen,
8. die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten:
a) Bezeichnung des Schuldners und des Leistungsempfängers der Vergütungen mit Name, Adresse und Firmenbuch-, UID- oder Abgabenkontonummer Steuernummer,
b) die Art der Einkünfte,
… 28 unveränderte Absätze
c) den Tätigkeitszeitraum (Aufenthaltstage) in Österreich,
d) den Zeitpunkt der Zahlung,
e) das Leistungsentgelt und die Höhe der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
f) den Rückzahlungsbetrag.
(4) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Grenzgänger sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
1. Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, österreichische Sozialversicherungsnummer, Adresse und Staat;
2. Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
3. den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie die Staatsbürgerschaft;
4. die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
5. Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
6. Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich;
7. Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name und Adresse des Dienstgebers, Anzahl der Lohnzettel, Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und Rückzahlungsbetrag.
(5) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer für nicht selbständige Arbeit sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
1. Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, österreichische Sozialversicherungsnummer, Adresse und Staat;
2. Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
3. den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie die Staatsbürgerschaft;
4. die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
5. Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
6. Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name und Adresse des Dienstgebers, Adresse des Einsatzortes, Tätigkeitszeitraum und Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der Lohnzettel, Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und Rückzahlungsbetrag.
(6) Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Arbeitskräftegestellung sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
1. Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Rechtsform, Adresse und Staat;
2. Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
3. den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat;
4. die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
5. Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
6. ergänzende Informationen, insbesondere das Vorhandensein einer Wohnung und allenfalls eines Hauptwohnsitzes in Österreich, Angaben über die Vereinnahmung der angegebenen Einkünfte, das Vorhandensein einer Betriebstätte in Österreich, Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft;
7. besondere Angaben juristischer Personen, insbesondere über die Ausübung einer Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinaus, Beschäftigung von Arbeitskräften, Vorhandensein eigener Betriebsräumlichkeiten und Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft;
8. Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name, UID-Nummer und Adresse des Betriebssitzes im Inland sowie die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer im Antragszeitraum;
9. Vertragsdaten zur Abrechnung: Rechnungsdatum und –nummer, ZKO-Transaktionsnummer, Zeitpunkt der Zahlung, Bruttoleistungsentgelt, Abrechnungszeitraum und einbehaltene Abzugsteuer;
10. Daten zu den Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Ansässigkeitsstaat, allenfalls Anschrift im Ansässigkeitsstaat, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, über die Beilage des Lohnkontos des Arbeitsnehmers Arbeitnehmers gemäß § 76 EStG 1988 und, über den Zeitraum der Beschäftigung in Österreich (Kalendermonat, Anzahl der Arbeitstage in Österreich, Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der angefangenen und vollen Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses, Bruttobezug, abgeführte Lohnsteuer in Österreich und Steuer auf Lohn); und über die Gesamtzahl der Arbeitstage im Ausland.
(7) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 bis 7 6 erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.
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