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BGBl. II Nr. 604/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2020× zu Brexit-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 604/2020 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel römisch eins und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.
  2. Absatz 2,Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.