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BGBl. II Nr. 604/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2020× zu Brexit-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 604/2020 § 10↗RIS↗

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Paragraph 10,

Für Fremde, die aus Teil Zwei Titel römisch eins und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens Rechte ableiten können, gelten der 4. und der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sinngemäß. Dabei ist Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausweisung des Fremden zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Teil Zwei Titel römisch eins und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Paragraph 9, Absatz 2,), es sei denn, dass er bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Artikel 15, des Austrittsabkommens) erworben hat; im letzteren Fall ist seine Ausweisung nur zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.