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BGBl. II Nr. 604/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2020× zu Brexit-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 604/2020 § 4↗RIS↗

Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens

Paragraph 4,

Bei einem Fremden gemäß Artikel 10, Absatz eins bis 3 des Austrittsabkommens, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt hat, kann zwecks Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera p, des Austrittsabkommens vorgenommen werden. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hat der Antragsteller auch strafgerichtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Strafregisterauszug aufscheinen.