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BGBl. II Nr. 604/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2020× zu Brexit-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 604/2020 § 5↗RIS↗

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B, ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.