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BGBl. II Nr. 604/2020

kundgemacht 23.12.2020 RIS↗
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 604/2020× zu Brexit-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 604/2020 § 6↗RIS↗

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.
  2. Absatz 2,Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 22, des Austrittsabkommens beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Artikel 15, des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.