Absatz eins,Angehörigen nach Artikel 10, Absatz 3, des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. Paragraph 56, Absatz 2, NAG gilt sinngemäß.
BGBl. II Nr. 604/2020
Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Nachzug von Angehörigen nach Artikel 10, Absatz 3 und 4 des Austrittsabkommens
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für Lebenspartner nach Artikel 10, Absatz 4, des Austrittsabkommens gilt Paragraph 56, NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.