Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 61/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau (Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 61/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 61/2020 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Bauträger,
    2. Ziffer 2
      Makler,
    3. Ziffer 3
      Verwalter.
  2. Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Immobilienkaufmann bzw. Immobilienkauffrau) zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.