Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
- Ziffer einssachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
- Ziffer 2materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
- Ziffer 3ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 4, Bundesfinanzgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020,.