BGBl. II Nr. 615/2020
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuführen.