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BGBl. II Nr. 615/2020

kundgemacht 28.12.2020 RIS↗
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 615/2020× zu DLB-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung (DLB-V) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 29.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 615/2020 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem Paragraph eins, zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.