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BGBl. II Nr. 66/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung (Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 66/2020 § 4↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Personaldienstleistung ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Personaldienstleistung gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Personaldienstleistung gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.