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BGBl. II Nr. 74/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 74/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 04.09.1957 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 199/1957 · danach: BGBl. II Nr. 74/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 29.02.2020 – 14.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 74/2020 · danach: BGBl. II Nr. 549/2021 § 1↗RIS↗
A. Beförderung mit der Eisenbahn.
Beförderung von kranken Personen.
§ 1.
Personen, die an Cholera, COVID-19, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.