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BGBl. I Nr. 101/2020

kundgemacht 10.09.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2020× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 1191 § 0↗RIS↗
§ 29geändert
in Kraft 14.01.2015 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 21/2015 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2020 § 29↗RIS↗
Organisationsplan
§ 29.
Das Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanes zu erstellen, der dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Entwurf des Organisationsplanes ist dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen. Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.