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BGBl. I Nr. 101/2020

kundgemacht 10.09.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2020× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 1191 § 0↗RIS↗
§ 33geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 25.05.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 · danach: BGBl. I Nr. 101/2020 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.01.2021 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2020 · danach: BGBl. I Nr. 93/2021 § 33↗RIS↗
Evaluierung und Qualitätsentwicklung Qualitätssicherung
§ 33.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und regelmäßig interne das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen vorzunehmen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Gegenstand der Evaluierung Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
(34) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.
Schlagworte
Qualitätssicherung