Veröffentlichungen
§ 74.
Hochschulangehörige haben Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftliche wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Hochschulangehörige Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.