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BGBl. I Nr. 101/2020

kundgemacht 10.09.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2020× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 1191 § 0↗RIS↗
§ 74geändert
in Kraft 01.10.2017 – 10.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 101/2020 § 74↗RIS↗
in Kraft ab 11.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 101/2020 § 74↗RIS↗
Veröffentlichungen
§ 74.
Hochschulangehörige haben Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftliche wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Hochschulangehörige Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.