BGBl. I Nr. 102/2020
Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertZ 3
… 3 unveränderte Absätze
Bundesamt als Zentralstelle
§ 4.
Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:
1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;
2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);
3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG) und Vertrauenswürdigkeitsprüfungen (§ 2a);
4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;
5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.