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BGBl. I Nr. 103/2020

kundgemacht 16.09.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 4 § 0↗RIS↗
§ 27ageändert
in Kraft 15.05.2020 – 16.09.2020 · idF BGBl. I Nr. 43/2020 · danach: BGBl. I Nr. 103/2020 § 27a↗RIS↗
in Kraft 17.09.2020 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 103/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023 § 27a↗RIS↗
§ 27a.
Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß § 23 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, ausüben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2020