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BGBl. I Nr. 104/2020

kundgemacht 25.09.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Tuberkulosegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 28 § 0↗RIS↗
§ 43aneu
in Kraft 26.09.2020 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 104/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023 § 43a↗RIS↗

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
  4. Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
  6. Absatz 6,Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.