Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
BGBl. I Nr. 104/2020
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Tuberkulosegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43aneu
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
Paragraph 43 a,
- Absatz 2,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden.
- Absatz 3,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden.
- Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
- Absatz 5,Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3, oder Teile davon aufgehoben werden.
- Absatz 6,Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.