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BGBl. I Nr. 115/2020

kundgemacht 14.10.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2020× zu GTelG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 827 § 0↗RIS↗
§ 24ageändert1. Unterabschnitt: Überschrift (neu) · Abs 1 Z 1, Z 4 lit b; Abs 2 Z 1 lit c
in Kraft 25.05.2018 – 14.10.2020 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 115/2020 § 24a↗RIS↗
in Kraft 15.10.2020 – 29.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 · danach: BGBl. I Nr. 105/2024 § 24a↗RIS↗
5. Abschnitt
eHealth-Anwendungen
1. Unterabschnitt
Primärversorgung
§ 24a.
(1) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
1. zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Zentralen Patientenindex (§ 18) zu verwenden,
2. sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
… 5 unveränderte Absätze
3. sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
a) die in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
b) Personen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
erfolgen darf, sowie
4. die Identifikation
a) sinngemäß in jeder Form des § 18 Abs. 4 sowie
b) durch Abfrage des Zentralen Patientenindexes
vorzunehmen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,
1. tragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
a) ihrer Berufspflichten,
b) ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
c) der technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 28 Abs. 2a Z 1 und
2. haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
1. mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können;
2. Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.