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BGBl. I Nr. 115/2020

kundgemacht 14.10.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2020× zu GTelG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 827 § 0↗RIS↗
§ 24bneu
in Kraft 15.10.2020 – 08.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 · danach: BGBl. I Nr. 39/2022 § 24b↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass

Ziele des Elektronischen Impfpasses

Paragraph 24 b,

Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:

  1. Ziffer eins
    der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
    1. Litera a
      eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
    2. Litera b
      die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
    3. Litera c
      die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
    4. Litera d
      die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
  2. Ziffer 2
    der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
    1. Litera a
      Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
    2. Litera b
      Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
    3. Litera c
      Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
  3. Ziffer 3
    der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.