Absatz eins,Zur Sicherstellung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als Verantwortlichem (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass zu betreiben. Wesentlicher Bestandteil dieser Anwendung ist ein zentrales Impfregister, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen dient. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen.
BGBl. I Nr. 115/2020
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24cneu
Zentrales Impfregister
Paragraph 24 c,
- Absatz 2,Zur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke sind im zentralen Impfregister ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera c und Litera h, Sub-Litera, a, a
- Ziffer einsdurch alle Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Impfungen durchführen, das sind die mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, Anlage 1 festgelegten Rollen gemäß Teil 1 (Rollen für Personen)
- StrichaufzählungZiffer eins, (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin),
- StrichaufzählungZiffer 2, (Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt),
- StrichaufzählungZiffer 3, (Fachärztin/Facharzt),
- StrichaufzählungZiffer 4, (Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und
- StrichaufzählungZiffer 11, (Hebamme)
sowie gemäß Teil 2 (Rollen für Organisationen)- StrichaufzählungZiffer eins, (Allgemeine Krankenanstalt),
- StrichaufzählungZiffer 2, (Sonderkrankenanstalt),
- StrichaufzählungZiffer 3, (Pflegeanstalt),
- StrichaufzählungZiffer 4, (Sanatorium),
- StrichaufzählungZiffer 5, (Selbstständiges Ambulatorium),
- StrichaufzählungZiffer 6, (Ärztliche Gruppenpraxis),
- StrichaufzählungZiffer 8, (Straf- und Maßnahmenvollzug),
- StrichaufzählungZiffer 10, (Pflegeeinrichtung),
- StrichaufzählungZiffer 18, (Arbeitsmedizinisches Zentrum) und
- StrichaufzählungZiffer 24, (Öffentlicher Gesundheitsdienst),
- Ziffer 2die Angaben
- Litera azum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
- Litera bzur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
- Litera czur Bürgerin/zum Bürger (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit, Gemeindecode, Titerbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
- Litera dzum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse und Datum der Speicherung)
zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998). - Absatz 3,Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Daten ist der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter. Bereits im zentralen Impfregister gespeicherte Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht gelöscht werden. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, zu aktualisieren oder zu stornieren. Sollte der Gesundheitsdiensteanbieter, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, nicht mehr verfügbar sein, so ist die Aktualisierung oder Stornierung auf Verlangen der Bürgerin/des Bürgers von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen. Die stornierten Daten müssen für Gesundheitsdiensteanbieter und Bürger/innen abrufbar bleiben. Aktualisierte und stornierte Daten werden als solche gekennzeichnet.
- Absatz 3 a,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Absatz eins,) und der jeweilige für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung verantwortliche Gesundeitsdiensteanbieter (Absatz 3,) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Sofern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ein Auftragsverarbeiter gemäß Absatz eins, herangezogen wird, ist dieser auch Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Absatz 3,
- Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Absatz 2, im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Ziffer 11, Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (Paragraph 5, Absatz 4, HebG) auch verabreichen dürfen.
- Absatz 5,Daten aus bestehenden digitalen Impfdokumentationen, insbesondere jenen der Länder, dürfen unter der Voraussetzung, dass diese Daten in valider Qualität vorliegen und dafür insbesondere eindeutige elektronische Identitäten (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Bürger/inne/n verfügbar sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in das zentrale Impfregister übernommen werden.
- Absatz 6,Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Bürgerin/des Bürgers zu löschen.
- Absatz 7,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie, um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, in ELGA zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 8,Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.