Absatz eins,Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
BGBl. I Nr. 115/2020
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24fneu
Nutzung von ELGA-Komponenten
Paragraph 24 f,
- Absatz 2,Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5, eins, Fall) genutzt wird, gilt die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 4 und die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
- Absatz 3,Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,
- Absatz 4,Das Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
- Ziffer einsGesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins
- Litera azur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
- Litera bauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
- Litera cauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
- Litera dfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, und,
- Litera esofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Ziffer 6, handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
- Ziffer 2Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907
- Litera aauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
- Litera bauf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
- Ziffer 3gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,,
- Ziffer 4Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins,,
- Ziffer 5der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
- Ziffer 6der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
- Litera afür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
- Litera bfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
- Ziffer 7die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3,
- Absatz 5,Das Protokollierungssystem (Paragraph 22,) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Artikel 32, DSGVO
- Ziffer einsdie in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
- Ziffer 2die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
- Ziffer 3der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
- Ziffer 4die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
- Absatz 6,Das Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und muss
- Ziffer einsdie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten sowie
- Ziffer 2Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anbieten.