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BGBl. I Nr. 115/2020

kundgemacht 14.10.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2020× zu GTelG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 827 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2
in Kraft 25.05.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 115/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 14.10.2020 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 § 8↗RIS↗
IT-Sicherheitskonzept
§ 8.
(1) Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Art. 32 DSGVO und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Hauptverband (Anm. 1) Dachverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Abs. 1 zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß § 2 Z 4 fungieren.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit diesem zu übermitteln.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Schlagworte
Aufsichtsbehörde
§ 8geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2020 – 14.10.2020 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 § 8↗RIS↗
in Kraft 15.10.2020 – 29.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2020 · danach: BGBl. I Nr. 105/2024 § 8↗RIS↗
IT-Sicherheitskonzept
§ 8.
(1) Gesundheitsdiensteanbieter haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle gemäß Art. 32 DSGVO und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sowie die Aufsichts- oder Kontrollbehörden von Einrichtungen der Pflege, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Zahnärztekammer, das Hebammengremium, die Österreichische Apothekerkammer, die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Dachverband können standardisierte Formulare und Ausfüllhilfen für die Dokumentation gemäß Abs. 1 zur Unterstützung für jene Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stellen, für die sie als Registrierungsstelle gemäß § 2 Z 4 fungieren.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem zu übermitteln.
Schlagworte
Aufsichtsbehörde