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BGBl. I Nr. 117/2020

kundgemacht 14.11.2020 RIS↗Parlament↗
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG und Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 117/2020 § 3↗RIS↗

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
    2. Ziffer 2
      das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
    4. Ziffer 4
      Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
    5. Ziffer 5
      Schusswaffen im Sinne des Paragraph 45, WaffG sowie
    6. Ziffer 6
      Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.
  2. Absatz 2,Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß Paragraph 48, WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt.