Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
- Ziffer einsSchusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,
- Ziffer 2das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen an Gebietskörperschaften,
- Ziffer 3Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden,
- Ziffer 4Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung,
- Ziffer 5Schusswaffen im Sinne des Paragraph 45, WaffG sowie
- Ziffer 6Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber 6 mm oder mehr beträgt.