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BGBl. I Nr. 117/2020

kundgemacht 14.11.2020 RIS↗Parlament↗
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG und Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2021 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 117/2020 · danach: BGBl. I Nr. 57/2025 § 4↗RIS↗

Verwaltungsübertretung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß Paragraph eins, kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wegen Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph eins, erforderliche Kennzeichnung durchführt.