Absatz eins,Finanzielle Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
BGBl. I Nr. 12/2020
COVID-19 Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (COVID-19 Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3bneu
Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
Paragraph 3 b,
- Absatz 2,Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:
- Ziffer einsFestlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
- Ziffer 2Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
- Ziffer 3Höhe der finanziellen Maßnahmen,
- Ziffer 4Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
- Ziffer 5Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. Paragraph 3 b, Absatz eins,, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.