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BGBl. I Nr. 129/2020

kundgemacht 15.12.2020 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2020× zu Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 129/2020 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.