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BGBl. I Nr. 136/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 37 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 18.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 136/2020 § 40↗RIS↗
in Kraft 19.12.2020 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2020 · danach: BGBl. I Nr. 255/2021 § 40↗RIS↗
Sonstige Übertretungen.
§ 40.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
… 3 unveränderte Absätze
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.