Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der Paragraphen 2 a bis 5, 6 a bis 7 b, 8 Absatz eins, 8 a und 8 b, 8 d, 8 f und 8 g, 10 a, 11 a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
BGBl. I Nr. 136/2020
Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42faufgehoben
Hauptstück H
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
Paragraph 42 f,
- Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten