BGBl. I Nr. 137/2020
Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.