Absatz eins,Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn
- Ziffer einsnachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wegfallen oder
- Ziffer 2die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder
- Ziffer 3die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder
- Ziffer 4die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 10, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3, Anhang 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verstoßen haben.