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BGBl. I Nr. 142/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2020× zu EZG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 84424 § 0↗RIS↗
§ 26aufgehoben
in Kraft 23.12.2020 – 30.12.2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020 § 26↗RIS↗

Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 4, besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 sowie 25 Absatz 5, festgelegt.
  2. Absatz 2,Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß Paragraph 27, werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß Paragraph 25, erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.