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BGBl. I Nr. 142/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2020× zu EZG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 84424 § 0↗RIS↗
§ 27aufgehoben
in Kraft 23.12.2020 – 30.12.2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020 § 27↗RIS↗

Stilllegungen bis 2020

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
    2. Ziffer 2
      es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      die Anlage regelmäßig gewartet wird.
  3. Absatz 3,Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.