BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 5; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5 Z 1, Z 2; Abs 6; Abs 7 Z 1 bis Z 3, Schlussteil (entfallen); Abs 8 (aufgehoben)
2. Abschnitt
Genehmigungen für Anlagen
Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
§ 4.
(1) Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)
(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.
(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen erlischt, wenn
1. die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß §§ 15 Abs. 1 oder 20 erlischt,
2. die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt, oder
3. eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids während des Zeitraums, für den die Zuteilung erfolgt ist, nicht in Betrieb genommen wird.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)
§ 4geändertAbs 7 Z 2 Anm (aufgehoben)
… 18 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Genehmigungen für Anlagen
Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen
§ 4.
(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
3. ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,
4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)
(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.
(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
1. die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,
2. die Anlage stillgelegt wird, oder
(Anm.: Z 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)