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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 167geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 27.11.2015 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 137/2015 · danach: BGBl. I Nr. 143/2020 § 167↗RIS↗
in Kraft 23.12.2020 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 · danach: BGBl. I Nr. 231/2021 § 167↗RIS↗
Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen
§ 167.
(1) Wer Alle Tätigkeiten, die mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern, der Beurteilung ihrer Fähigkeiten und der Aktualisierung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen im Zusammenhang stehen, sind vom Erbringer der Tätigkeit im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen ständig zu überwachen, soferne diese Tätigkeiten nicht bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen.
1. in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a aufnimmt,
2. der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß § 22b nicht nachkommt,
3. die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß § 4 Abs. 2 des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
4. gegen die im § 78a Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
5. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß § 78b zuwider handelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer schwerwiegend gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder schwerwiegend gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
vgl. jetzt § 232