Absatz eins,Eine benannte Stelle hat der Behörde zu melden:
- Ziffer einsjede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;
- Ziffer 2alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung;
- Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungen, das sie von mit der Marktüberwachung betrauten Behörden erhalten hat;
- Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.