Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 183neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 183↗RIS↗

2. Hauptstück

Bestimmte Stellen

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Bestimmte Stellen sind für die gemäß dem 8. Teil vorgesehenen, nach nationalen Vorschriften durchzuführenden Prüfungsverfahren aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 3, bestimmte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich.
  2. Absatz 2,Für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Bestimmung anstreben, gelten die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 3, die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen müssen. Desweiteren gelten für sie die Paragraphen 177, und 178 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde gilt Paragraph 172, Absatz eins, und 3 sinngemäß. Die Bestimmung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Bestimmung erteilt hat, zu führen und im Internet bereitzustellen.
  4. Absatz 4,Für bestimmte Stellen gelten die Paragraphen 175, Absatz eins, erster Satz, 176 Absatz 2, bis 4 und 180 Absatz eins, sinngemäß und Paragraph 176, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass bestimmte Stellen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen nationalen Vorschriften durchzuführen haben.