Absatz eins,Neue nationale Vorschriften dürfen nur mehr in folgenden Fällen erlassen werden:
- Ziffer einswenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer gemeinsamen Sicherheitsmethode abgedeckt sind;
- Ziffer 2wenn Betriebsvorschriften von unter diesen Gesetzesteil fallenden Eisenbahnen von den TSI noch nicht abgedeckt sind;
- Ziffer 3als dringende Präventivmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung;
- Ziffer 4wenn eine bereits notifizierte nationale Vorschrift überarbeitet werden muss; oder
- Ziffer 5wenn Vorschriften mit Anforderungen an das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, physische und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind.