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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 187neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 187↗RIS↗

Erlassung nationaler Vorschriften

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Neue nationale Vorschriften dürfen nur mehr in folgenden Fällen erlassen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer gemeinsamen Sicherheitsmethode abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      wenn Betriebsvorschriften von unter diesen Gesetzesteil fallenden Eisenbahnen von den TSI noch nicht abgedeckt sind;
    3. Ziffer 3
      als dringende Präventivmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung;
    4. Ziffer 4
      wenn eine bereits notifizierte nationale Vorschrift überarbeitet werden muss; oder
    5. Ziffer 5
      wenn Vorschriften mit Anforderungen an das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, physische und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.