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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 188neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 188↗RIS↗

3. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 188,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einführen, um sicherzustellen, dass beim Betrieb von Eisenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und dem Verkehr auf Eisenbahnen mindestens die gemeinsamen Sicherheitsziele erreicht werden können, die in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt und die einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden und die notifizierten nationalen Sicherheitsvorschriften angewendet werden.