Absatz eins,Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unverzüglich bekannt zu geben.
BGBl. I Nr. 143/2020
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19dneu
Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter
Paragraph 19 d,
- Absatz 2,Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
- Ziffer einsandere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
- Ziffer 2andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten zu bevollmächtigen und der Behörde namhaft zu machen. Darüber hinaus kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Zustelladresse in Österreich im Wege des Triebfahrzeugführers wirksam zugestellt werden.