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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 230neu
in Kraft ab 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 143/2020 § 230↗RIS↗

Paragraph 230,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 219, Absatz eins, aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 222, Absatz eins, einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
  3. Ziffer 3
    den in einem Bescheid nach Paragraph 224, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.