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BGBl. I Nr. 143/2020

kundgemacht 22.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 709917 § 0↗RIS↗
§ 39aufgehoben
in Kraft 27.07.2006 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020 § 39↗RIS↗

10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor Betriebsaufnahme sicherzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der in Verordnungen nach Paragraph 19, festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
  3. Ziffer 3
    die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden.