BGBl. I Nr. 143/2020
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87geändert2. Hauptstück: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen) · 1. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Text
Zweck
§ 87.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Anwendungsbereich Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.