BGBl. I Nr. 143/2020
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88geändert2. Hauptstück: Überschrift (neu) · Überschrift (neu) · 1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Text
2. Hauptstück
Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt
Allgemeines
Interoperabilität
§ 88.
Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für den einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnen dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.